15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschuldigte sich und seiner Partnerin im Jahr 2011 zu viel Lohn ausbezahlt hat. Für die Jahre 2012, 2013, 2014 sowie die Monate Januar bis Juli 2015 (Zeitpunkt Kündigung) besteht jedoch der Verdacht, dass der Beschuldigte sich und der Beschuldigten ein zu hohes Arbeitspensum anrechnete und unberechtigte Sonderdienste und Spesen vergütete. Ein solches Vorgehen kann den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen, zumal eine Bereicherungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann.