Dies ändert aber nichts daran, dass der Lohn der Beschuldigten für den Zeitraum ab August 2014 Gegenstand der Strafuntersuchung bleibt. Unabhängig von der Frage, ob sie mit einem monatlichen Basislohn oder nach Stunden entschädigt wurde, bestehen Anhaltspunkte, dass ihr vom Beschuldigten ein zu hohes Arbeitspensum angerechnet und zu Unrecht Spesen und Sonderdienste ausbezahlt wurden (vgl. E. 10 und 11).