Es ist daher mit Blick auf die Ausführungen in der erwähnten Stellungnahme auch nicht klar, ob die Beschuldigte selber sicher war, dass sie ab sofort im Stundenlohn entschädigt wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes hatte. So oder anders lässt sich aber nicht mehr eruieren, ob der Beschuldigte bereits vor dem 1. Februar 2015 Kenntnis von diesem Wechsel hatte. Die Geschäftsführerin durfte denn auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte diesbezüglich informiert war. 14.3 Dies ändert aber nichts daran, dass der Lohn der Beschuldigten für den Zeitraum ab August 2014 Gegenstand der Strafuntersuchung bleibt.