Sie behauptet, der Beschuldigte habe davon gewusst und dies trotzdem nicht umgesetzt. Es ist unbestritten, dass die Geschäftsführerin diesen Wechsel dem Beschuldigten erst mit Mail vom 1. Februar 2015 (pag. 271) kommunizierte. Die Beschuldigte wurde in der Folge ab diesem Zeitpunkt auch im Stundenlohn entschädigt (vgl. Beilageordner 5, vor Faszikel 1). In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 wird geltend gemacht, dass der Beschuldigten versichert worden sei, es bleibe alles beim Alten. Die Geschäftsführerin sagte aus, dass es nicht darum gegangen sei, der Beschuldigten inskünftig weniger Lohn zu zahlen.