12 schreibe, die weiterverrechnet werden könnten. Dass sie so auf ein 80 Prozent- Pensum kommen sollte, sollte nach Ansicht der Geschäftsführerin möglich sein, könne aber nicht garantiert werden (vgl. Protokoll vom 7. Juli 2014, pag. 24). 14.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf dieses Protokoll geltend, es sei mit der Beschuldigten vereinbart worden, dass diese ab Juli 2014 nicht mehr pauschal, sondern nach Aufwand entschädigt werde. Sie behauptet, der Beschuldigte habe davon gewusst und dies trotzdem nicht umgesetzt.