14. Entlöhnung ab August 2014 im Besonderen 14.1 Am 26. Juni 2014 fand zwischen der Geschäftsführerin und der Beschuldigten eine Besprechung statt. Es wurde beschlossen, dass die Beschuldigte neu nicht mehr als Geschäftsführerin für die Beschwerdeführerin arbeite, sondern als Mitarbeiterin. Die Beschuldigte erklärte sich bereit, auch in Zukunft ihre Fähigkeiten für die Beschwerdeführerin einzubringen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen Mitarbeitern werde sie neu z.B. auch nicht mehr pauschal entschädigt, sondern wie die anderen nach Aufwand.