Zwar liegen keinerlei schriftliche Vereinbarungen vor. Mit Blick auf die Erwägungen in diesem Beschluss kann aber ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, beiden Beschuldigten hätten diese Spesen und Sonderdienste zugestanden oder der Beschuldigte habe einen solchen Anspruch annehmen dürfen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als begründet.