Dies ändert nichts daran, dass er möglicherweise Aufwand oder eine pflichtgemässe Verwendung der Vermögenswerte vortäuschte. Dem Beschuldigten könnte in diesem Zusammenhang gerade der Vorwurf gemacht werden, er habe das Vertrauen und die Unerfahrenheit bewusst ausgenützt und sich im Wissen um die fehlenden Kontrollen auf diese Art und Weise ab dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bereichert. Dafür würde auch der Umstand sprechen, dass die Auszahlungen der Sonderdienste und Spesen im Wissen um die fehlenden Kontrollen von Jahr zu Jahr sowohl betreffend Anzahl wie auch Höhe zunahmen.