172, Z. 141 ff.). Da die Beschwerdeführerin beim Tatbestand der Veruntreuung keine Opfermitverantwortung trägt, schliesst eine allfällige Nachlässigkeit ein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht aus. Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschuldigte diese Auszahlungen nicht verschleierte, sondern sie separat auswies. Dies ändert nichts daran, dass er möglicherweise Aufwand oder eine pflichtgemässe Verwendung der Vermögenswerte vortäuschte.