Es gibt keine Hinweise, dass sie die einzelnen Positionen in den Lohnabrechnungen kontrollierte oder Kenntnis der Beträge für Sonderdienste oder Spesen hatte. Die Beschwerdeführerin überprüfte die Lohnabrechnungen erst, als sie feststellte, dass Ende April 2015 kaum noch Guthaben auf dem Geschäftskonto war. Sie erstellte auch erst ab diesem Zeitpunkt eine detaillierte Übersicht der Lohnabrechnungen, so dass ihr – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie sei stets über die Löhne sowie Höhe der Sonderdienste und Spesen informiert gewesen (vgl. pag. 172, Z. 141 ff.).