11 13. Die Sonderdienste und Spesen waren jeweils aus den Lohnabrechnungen ersichtlich. Allenfalls unrechtmässige Bezüge hätten daher von der Beschwerdeführerin bemerkt werden können, zumal sie nicht davon ausging, dass der Beschuldigte oder seine Lebenspartnerin Spesen und Sonderdienste in einer solchen Höhe abrechnen durften. Offenbar vertraute sie aber dem Beschuldigten. Es gibt keine Hinweise, dass sie die einzelnen Positionen in den Lohnabrechnungen kontrollierte oder Kenntnis der Beträge für Sonderdienste oder Spesen hatte.