In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden. Es besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte diese Sonderleistungen unrechtmässig auszahlte, um sich zu bereichern. 12.2 Der Beschuldigte rechnete ab Juni 2013 bis zu seiner Kündigung im März 2015 jeden Monat Telefon- und/oder Autospesen ab. Ab November 2013 beliefen sich die Spesen auf CHF 400.00 monatlich. Die Geschäftsführerin sagte aus, es gebe keinen Spesenanspruch ohne Spesenabrechnung. Hätte der Beschuldigte Spesen gehabt, hätte er diese belegen müssen (pag. 287, Z. 377 ff.). Es bestehen auch hier widersprüchliche Aussagen.