Mehrmals seien auch Einsätze in der Nacht notwendig gewesen (pag. 267). Weder wurde die Beschuldigte zu diesen Angaben befragt, noch geht aus den Akten hervor, wann die Rückenoperation stattfand und ob bzw. wie lange die Beschuldigte nicht in der Lage war, Auto zu fahren und damit allenfalls auf die Fahrdienste des Beschuldigten angewiesen war. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aussagen. Die Begründung des Beschuldigten ist denn auch mit Blick auf die Häufigkeit und Höhe dieser Sonderdienste keine nachvollziehbare Erklärung. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ausführungen in E. 11.2 verwiesen werden.