Der Beschuldigte wurde zu diesen Sonderdiensten nicht befragt. In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 sowie derjenigen im Beschwerdeverfahren vom 19. Juni 2017 gab er an, dass er diese Sonderdienste geleistet habe, wenn er zum Beispiel die Beschuldigte zu ihren Einsätzen habe fahren müssen, weil diese nach einer Rückenoperation nicht habe Auto fahren können, von der Geschäftsführerin aber die Einsätze verlangt worden seien. Mehrmals seien auch Einsätze in der Nacht notwendig gewesen (pag.