Anders als bei der Beschuldigten enthalten die Lohnabrechnungen keinen Vermerk, um was es sich bei den Sonderdiensten handelt. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. November 2016 sagte die Geschäftsführerin aus, es sei nicht wahr, dass der Beschuldigte Sonderdienste geleistet habe (pag. 287, Z. 362 ff.). Der Beschuldigte wurde zu diesen Sonderdiensten nicht befragt.