Die Aussagen der Geschäftsführerin sind nicht unglaubhaft und werden durch den Umstand bestätigt, dass es ausser der Beschuldigten keine Mitarbeiterin gab, die Fahrspesen höher als CHF 150.00 erhielt. Dies ergibt sich nach einer groben Durchsicht der Lohnabrechnungen in den Beilageordnern. Wie sich die höheren Spesen der Beschuldigten allenfalls erklären lassen, kann nicht beurteilt werden. In den Akten befinden sich keine Spesenabrechnungen. Weder der Beschuldigte noch die Beschuldigte wurden mit diesen Beträgen konfrontiert oder befragt, wie