In dieser Hinsicht fanden bisher keine Ermittlungen statt. Weder der Beschuldigte noch seine Lebenspartnerin oder andere Mitarbeiter wurden zu den Sonderdiensten befragt. Ihre Aussagen könnten allenfalls Aufschluss über die Art und Höhe dieser Sonderdienste geben. Ohne Ermittlungen in diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht. 11.3 Die Geschäftsführerin bringt vor, es sei abgemacht worden, dass die Beschuldigte CHF 150.00 fürs Auto abziehen dürfe (pag. 278, Z. 47). Alles was sie sich über diese CHF 150.00 ausbezahlt habe, sei so nicht vereinbart gewesen.