Die Sonderdienste ergeben sich nicht aus den Einsatzplänen oder Stundenblättern. Es kann daher auch nicht der Schluss gezogen werden, er habe diese Sonderdienste einfach entsprechend den Vorgaben der Beschuldigten oder Geschäftsführerin abgerechnet. Es besteht der Verdacht, dass dieser Aufwand vom Beschuldigten entweder doppelt verrechnet wurde oder er diese Sonderdienste ohne jede Grundlage ausrichtete, um seiner Lebenspartnerin einen höheren Lohn zukommen zu lassen. In dieser Hinsicht fanden bisher keine Ermittlungen statt.