Diese Sonderdienste wurden der Beschuldigten auch im Jahr 2014 monatlich mit je CHF 500.00 entschädigt. Die Geschäftsführerin sagte diesbezüglich aus, das Wäsche waschen sei kein Sonderdienst, sondern gehöre zu den Aufgaben der Beschuldigten und sei bereits abgegolten. Mit Blick auf die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter, welche im Stundenlohn entschädigt werden und bei denen als Einsatzgebiet explizit «Haushalt» aufgeführt wird, scheint es tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb das Wäsche waschen in der Lohnabrechnung der Beschuldigten separat als Sonderdienst aufgeführt und zusätzlich entschädigt wird.