Die Gründe für die Änderung in den Lohnabrechnungen ab August 2012 liegen im Dunkeln. Beim jetzigen Ermittlungsstand besteht daher keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigten habe dieser Lohn zugestanden bzw. der Beschuldigte habe seine Lebenspartnerin mit diesem Vorgehen nicht bereichern wollen. Es können nur Mutmassungen angestellt werden, ob es sich allenfalls um ein zivilrechtlich relevantes Missverständnis handelte oder der Beschuldigte «von sich aus entschieden hatte», seiner Partnerin auf diesem Weg mehr Lohn zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann keine Einstellung erfolgen.