Zudem erklärt das nicht, wie der Beschuldigte, der die Arbeitszeit aufgrund der Stundenblätter hätte erfassen sollen, davon ausgehen konnte oder annehmen durfte, der Beschuldigten ab August 2012 immer den vollen Basislohn (oder im Oktober 2013 sogar mehr) auszuzahlen. Weder der Beschuldigte noch die Beschuldigte wurden damit konfrontiert. Die Gründe für die Änderung in den Lohnabrechnungen ab August 2012 liegen im Dunkeln.