Mit Blick darauf scheint es jedenfalls nicht offensichtlich, dass sie tatsächlich immer Arbeitsstunden im Umfang eines Vollzeitpensums leistete und damit immer Anspruch auf den vollen Basislohn hatte. Sie hätte in diesem Fall fast die Hälfte oder einen Drittel ihrer Arbeitszeit nicht aufgeschrieben. Zudem erklärt das nicht, wie der Beschuldigte, der die Arbeitszeit aufgrund der Stundenblätter hätte erfassen sollen, davon ausgehen konnte oder annehmen durfte, der Beschuldigten ab August 2012 immer den vollen Basislohn (oder im Oktober 2013 sogar mehr) auszuzahlen.