Selbst wenn sich aus den Arbeitsblättern ergeben sollte, dass die Beschuldigte nicht in jedem Monat die volle Anzahl Stunden eines solchen Pensums bei den Klienten belastet hätte, liesse sich deshalb nicht darauf schliessen, dass sie effektiv weniger als 100 Prozent gearbeitet und der Beschuldigte sie damit unrechtmässig bereichert habe. 10.4 Die Aussagen der Beschuldigten und der Geschäftsführerin sowie das Besprechungsprotokoll vom 7. Juli 2014 (pag. 24) zeigen, dass weder die Beschuldigte noch die Geschäftsführerin sich im Klaren zu sein schienen, welches Arbeitspensum absolviert wurde.