Die Generalstaatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschuldigte viele Arbeiten gratis erbracht und nicht erfasst habe. Deshalb lasse sich das von ihr in den vergangenen Monaten geleistete Pensum gar nicht eruieren, was von der Beschwerdeführerin bestätigt werde. Selbst wenn sich aus den Arbeitsblättern ergeben sollte, dass die Beschuldigte nicht in jedem Monat die volle Anzahl Stunden eines solchen Pensums bei den Klienten belastet hätte, liesse sich deshalb nicht darauf schliessen, dass sie effektiv weniger als 100 Prozent gearbeitet und der Beschuldigte sie damit unrechtmässig bereichert habe.