Zwar kann der Beschuldigte, wie in der Stellungnahme ausgeführt, nicht beurteilen, ob die erfassten Stundenblätter korrekt sind. Dies ist auch nicht seine Aufgabe. Es kann aber überprüft werden, ob er zu Gunsten seiner Lebenspartnerin entgegen den Stundenblättern zu viele Stunden abrechnete. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin ohne Rücksicht auf die geleistete Arbeitszeit immer ein Vollzeitpensum entschädigte, kann das strafrechtlich relevant sein. 10.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschuldigte viele Arbeiten gratis erbracht und nicht erfasst habe.