Eine solche Annahme deckt sich auch nicht mit den Aussagen beider Beschuldigten. Das Arbeitspensum der Beschuldigten ab August 2012 liesse sich zudem aufgrund der in den Akten vorhandenen Stundenblätter eruieren (vgl. Beilageordner 9 und 10). Eine Überprüfung der geleisteten Arbeitsstunden könnte daher aufzeigen, ob das Pensum der Beschuldigten tatsächlich konstant war und der Beschuldigte die Arbeitszeit entsprechend den Stundenblättern erfasste. Ein Vergleich der geleisteten Stunden mit dem jeweils ausbezahlten Basislohn würde zudem aufzeigen, ob die Stunden mit einem Vollzeitpensum vereinbar sind.