Der Basislohn der Beschuldigten erhöhte sich entsprechend ihrer eigenen Aussagen und derjenigen der Geschäftsführerin ab Januar 2012 auf CHF 6‘000.00. Ihr Lohn wurde aber auch ab diesem Zeitpunkt noch prozentual ausgerichtet. Es ist daher unklar, was der Auslöser für die Änderung in den Lohnabrechnungen der Beschuldigten ab August 2012 war. Jedenfalls kann nicht ohne Ermittlungen davon ausgegangen werden, der Beschuldigte oder die Beschuldigte hätten angenommen, der Beschuldigten stehe immer der volle Basislohn zu. Eine solche Annahme deckt sich auch nicht mit den Aussagen beider Beschuldigten.