7 Geschäftsführerin nie für sich beanspruchte (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 24. November 2015, pag. 189, Z. 107 f.). Die Geschäftsführerin schien auch nicht davon auszugehen, dass betreffend Entlöhnung der Beschuldigten bis August 2014 etwas anderes als für den Beschuldigten gelten sollte (vgl. Einvernahme vom 29. Mai 2015, pag. 172, Z. 138 ff.). 10.2 Der Basislohn der Beschuldigten erhöhte sich entsprechend ihrer eigenen Aussagen und derjenigen der Geschäftsführerin ab Januar 2012 auf CHF 6‘000.00.