Ihr Basislohn betrug sodann ab Januar 2012 immer CHF 7‘000.00, was einem 100 Prozent-Pensum entsprach. Anders als bei den beiden Beschuldigten wurde bei ihr damit stets von einem 100 Prozent-Pensum ausgegangen. Weshalb dies ab August 2012 auf einmal auch auf die Beschuldigte zutreffen sollte, ergibt sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Parteien. Zwar war auch sie in diesem Zeitraum einzelzeichnungsberechtigt. Die Lohnabrechnungen und übereinstimmenden Aussagen zeigen aber, dass sie nicht wie die Geschäftsführerin entlöhnt worden ist. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, da sie die Funktion der