Der Beschuldigte sagte aus, im Juli 2012 sei vereinbart worden, dass die Geschäftsführerin CHF 7‘000.00 Lohn erhalte und er CHF 1‘000.00 weniger. Der Geschäftsführerin seien die CHF 7‘000.00 immer ausbezahlt worden, er habe einen prozentualen Lohn je nach geleisteter Arbeitszeit erhalten (pag. 178, Z. 71 ff.). Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass die Geschäftsführerin bereits im Jahr 2011 und der ersten Jahreshälfte 2012 immer den vollen Basislohn erhielt (CHF 5‘800.00 bzw. CHF 6‘000.00). Ihr Basislohn betrug sodann ab Januar 2012 immer CHF 7‘000.00, was einem 100 Prozent-Pensum entsprach.