Sie erhielt von da an immer den vollen Basislohn von CHF 6‘000.00. Einzige Ausnahme bildete die Lohnzahlung im Oktober 2013, welche prozentual einem 111 Prozent-Pensum entspricht. Mit Blick auf das vormals stets variierende Arbeitspensum sowie die Ausführungen in E. 6.1 ist der auf einmal konstant bleibende Lohn nicht erklärbar. Es stellt sich daher die Frage, ob sich an der Entlöhnung der Beschuldigten etwas änderte. Der Beschuldigte sagte aus, im Juli 2012 sei vereinbart worden, dass die Geschäftsführerin CHF 7‘000.00 Lohn erhalte und er CHF 1‘000.00 weniger.