10. Arbeitspensum der Beschuldigten ab 2012 10.1 Gemäss den Abrechnungen schwankte der Lohn der Beschuldigten auch in der ersten Jahreshälfte 2012 zwischen 59 und 99 Prozent (vgl. Beilageordner 3). Die schwankenden Löhne bestätigen, dass sie den Basislohn nicht unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden erhielt und sie auch nicht in einem fixen Beschäftigungsgrad angestellt war. Ab August 2012 unterlag der Lohn der Beschuldigten aber keinen Schwankungen mehr. Sie erhielt von da an immer den vollen Basislohn von CHF 6‘000.00.