Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei mit diesen Lohnzahlungen einverstanden gewesen und hätte diese jeweils genehmigt. Sie scheint diesbezüglich keine Übersicht gehabt zu haben, vertraute dem Beschuldigten in dieser Hinsicht und kontrollierte folglich die Lohnabrechnungen nicht (vgl. auch E. 13). Sie sagte denn auch aus, dass die Lohnabrechnungen bei ihr als Gesamtlöhne aufgeführt worden seien und sie keinen Grund gehabt habe, diese Position genauer anzuschauen (Einvernahme vom 10. November 2016, pag. 286 Z. 341 ff.).