6 weist. Die Ausgangslage präsentiert sich daher anders als im Jahr 2011. Der Umstand, dass der Lohn ohne sichtlichen Grund sprunghaft zunahm und auf einmal gleichbleibend war, begründet den Verdacht, dass der Beschuldigte zu viele Stunden abrechnete oder diese schliesslich gar nicht mehr aufschrieb. Eine schlüssige Erklärung für die Zunahme seiner Arbeitsstunden lässt sich, wie ausgeführt, auch nicht aus der Geschäftsgrösse der Beschwerdeführerin ableiten. Damit bestehen aber konkrete Anhaltspunkte für eine direkte Bereicherungsabsicht.