Die Beschwerdeführerin traf betreffend Beschäftigungsgrad keine Vereinbarung mit dem Beschuldigten. Es ist aber auch aufgrund seiner Aussagen klar, dass er nicht davon ausgehen durfte, dass ihm unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden immer ein Basislohn von CHF 6‘000.00 zustand. Zu prüfen ist, ob es eine plausible Erklärung für den sprunghaften Anstieg sowie den auf einmal gleichbleibenden Lohn gibt. Eine gewisse Zunahme des Arbeitspensums lässt sich mit Blick auf die wachsende Geschäftstätigkeit erklären. Die Verdoppelung des Pensums innert weniger Monate ist aber auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.