Ab September 2013 zahlte sich der Beschuldigte schliesslich immer den Basislohn für ein 100 Prozent-Pensum aus. Ob dieses Pensum tatsächlich geleistet wurde, liesse sich anhand der Zeiterfassung ermitteln. Betreffend den Beschuldigten liegt aber keine solche vor, dies obwohl der Beschuldigte aussagte, er habe Protokoll über seine Arbeitsstunden geführt (pag. 179, Z. 142 ff.). Die Beschwerdeführerin traf betreffend Beschäftigungsgrad keine Vereinbarung mit dem Beschuldigten.