8. Basislöhne ab 2012 Gemäss den Lohnabrechnungen betrug der Basislohn beider Beschuldigten ab Januar 2012 je CHF 6‘000.00. Grundsätzlich wird dieser Lohn für ein 100 Prozent- Pensum von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dieser Basislohn stimmt denn auch mit den aktenkundigen Aussagen aller überein, wonach vereinbart worden sei, beide Beschuldigte würden je CHF 1‘000.00 weniger verdienen als die Geschäftsführerin, welche in diesem Zeitraum CHF 7‘000.00 bezogen hat (vgl. Einvernahme der Geschäftsführerin vom 10. November 2016, pag. 286, Z. 316 ff. sowie Einvernahme des Beschuldigten vom 24. November 2015, pag.