Allerdings ergeben sich auch betreffend den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, dass er im Jahr 2011 ein zu hohes Arbeitspensum angegeben hat. Weder erscheint sein durchschnittliches, monatliches Arbeitspensum von knapp 35 Prozent (vgl. Lohnabrechnungen im Beilageordner 2) mit Blick auf seine Aufgaben als zu hoch noch steht es im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er bis und mit Juni 2012 zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von 60 Prozent gearbeitet habe (pag. 181, Z. 259 ff.). Auch die Beschwerdeführerin liefert keine Hinweise, die gegen ein solches Arbeitspensum sprechen würden. Ob er mit diesem zusätzlichen