Der Beschuldigte sagte aus, die von ihm geleistete Arbeit sei zu einem Prozentuallohn, anfangs CHF 5‘000.00, auf den Namen seiner Partnerin ausbezahlt worden (vgl. Einvernahme vom 24. November 2015 pag. 177, Z. 62 ff.). Er habe einen prozentualen Lohn je nach geleisteter Arbeitszeit erhalten (pag. 178, Z. 73). Dies bestätigt, dass es sich bei dem Vermerk auf den Lohnabrechnungen der Beschuldigten nur um den Basislohn des Beschuldigten gehandelt haben kann. Dieser Vermerk inkl. Geldbetrag ist zudem ab Juli 2012, als der Beschuldigte selber Lohnabrechnungen erhielt, nicht mehr auf denjenigen der Beschuldigten enthalten.