In Anbetracht der Aussagen der Geschäftsführerin, wonach Fahrspesen von CHF 150.00 vereinbart worden seien (Einvernahme vom 10. November 2016, pag. 278, Z. 47), bestehen auch in diesem Punkt keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seiner Lebenspartnerin im Jahr 2011 zu viele Spesen oder Entschädigungen für Sonderdienste ausbezahlt hat, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschuldigte auf das Auto angewiesen war.