4 bei den Akten. Aus den Arbeitsblättern und Einsatzplänen im Jahr 2011 (vgl. Beilageordner 8) kann nicht abgeleitet werden, wie viele Stunden die Beschuldigte arbeitete und ob der Beschuldigte ihr mehr als das angegebene Pensum ausbezahlt hat. Allerdings ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte 2011 nicht ein solches Pensum geleistet hat. Auch die Beschwerdeführerin liefert in dieser Hinsicht keine konkreten Hinweise. Die Geschäftsführerin ging betreffend der Beschuldigten ungefähr von einem 80 Prozent-Pensum aus.