190, Z. 168 f.). Weiter stellte sich auch die Geschäftsführerin auf den Standpunkt, dass sich der vereinbarte Lohn auf ein 100 Prozent-Pensum bezog. Die Lohnabrechnungen der anderen Mitarbeiter zeigen, dass diese einen Stundenlohn erhielten. Dieser war je nach Art des Einsatzes unterschiedlich hoch. Vor diesem Hintergrund ist der Pauschallohn der Beschuldigten so zu verstehen, dass ihre Entlöhnung unabhängig von der Art der geleisteten Einsätze erfolgte und der für die anderen Mitarbeiter massgebende Lohnschlüssel für sie nicht relevant war. Ihr Lohn wurde aber nicht unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit entrichtet.