Die Höhe des monatlichen Basislohnes wird denn auch nicht bestritten. 6.2 Für das Jahr 2011 scheint ausgehend von den Lohnabrechnungen klar, dass sich die CHF 5‘000.00 auf ein Arbeitspensum von 100 Prozent bezogen. Die Lohnabrechnungen 2011 bestätigen zudem, dass die Beschuldigte, gleich wie der Beschuldigte (vgl. E. 7.1), einen prozentualen Lohn entsprechend dem in den Lohnabrechnungen ersichtlichen Ansatz erhielt (vgl. jeweils Prozentsatz unterhalb des Vermerkes «p.c./Ansatz»). Dieser Ansatz variierte im Jahr 2011 zwischen 48.5 und 89 Prozent. Es ist unklar, wie dieser Ansatz ermittelt wurde.