5. Betreffend Lohn, Sonderleistungen und Spesen sowie Beschäftigungsgrad liegen keine schriftlichen Vereinbarungen vor. Diesbezüglich ist daher auf die Aussagen der Beschuldigten und der Geschäftsführerin sowie die Lohnabrechnungen abzustellen. Aus den Lohnabrechnungen der beiden Beschuldigten sind neben dem Basislohn auch das monatliche, prozentuale Arbeitspensum («p.c./Ansatz») ersichtlich sowie die Beträge für Sonderdienste und Spesen (vgl. Beilageordner 2 bis 5).