138 StGB). Falls also konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte in den Lohnabrechnungen von einem zu hohen Arbeitspensum ausging und/oder sich und der Be- 3 schuldigten unrechtmässig Sonderdienste und Spesen auszahlte, um sich und seiner Lebenspartnerin einen höheren Lohn auszahlen zu können, sind diese Vorwürfe auch strafrechtlich relevant.