Dabei handelt es sich nicht von vorneherein um rein arbeitsrechtliche Fragen bzw. zivilrechtliche Ansprüche, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt. Dem Beschuldigten, dem das Geld der Beschwerdeführerin anvertraut war, wird damit auch vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, Vermögenswerte pflichtgemäss verwendet oder entsprechende Auslagen gehabt zu haben. Ein solches Vorgehen kann den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 107 zu Art. 138 StGB).