4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH. Einzige Gesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin ist G.________ (nachfolgend: Geschäftsführerin). Seit der Gründung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erledigte der Beschuldigte zunächst ihre Betriebsbuchhaltung und seit ca. 2010 bis zu seiner Kündigung per 31. Juli 2015 auch ihre Lohnbuchhaltung. Er erstellte die Lohnabrechnungen und war zuständig für die Lohnzahlungen an sich sowie die anderen Mitarbeiter, wozu auch seine Lebenspartnerin – die Beschuldigte - zählte.