Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteile 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).