Sachverhaltsmässig bildet der Vorwurf, der Beschuldigte habe beim Führen der Betriebsbuchhaltung Rechnungen an Kunden und an Krankenkassen bewusst falsch ausgestellt, ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dies ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, welche sich ausschliesslich zum Sachverhalt der angeblich zu viel ausbezahlten Löhne an die Beschuldigten äussert.