382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Angefochten ist einzig die Einstellung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Einstellung gegen die Beschuldigte sowie gegen den Beschuldigten wegen Betrugs ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Sachverhaltsmässig bildet der Vorwurf, der Beschuldigte habe beim Führen der Betriebsbuchhaltung Rechnungen an Kunden und an Krankenkassen bewusst falsch ausgestellt, ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.